Rechtliche Situation
und Vermarktung in der EU
Elektronische Zigaretten sind in Deutschland frei erhältlich und unterliegen keinerlei Beschränkungen im Verkauf oder der Benutzung. Ebenso verhält es sich mit dem Verbrauchsmaterial, dem sogenannten „Liquid“.
Im europäischen Binnenmarkt wird die elektronische Zigarette in den meisten Mitgliedsländern als Genussmittel vertrieben. In einigen Ländern ist die Einteilung dieser Produkte noch umstritten. In Deutschland stellte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am 11. Januar 2009 in einem Protokoll[2] einerseits fest: „Die E-Zigarette wird derzeit als Genussmittel vertrieben. Die Abgrenzungsfrage, ob das zulässig ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich des BfArM.“ Andererseits versuchte das BfArM am 25. März 2009 in einem als Schulungsunterlage[3] deklarierten Dokument, die E-Zigarette wegen ihres Nikotingehalts zum Arzneimittel zu erklären.
In Österreich wurde am 18. April 2007 durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entschieden, dass Nikotindepots als Arzneimittel und Inhalatoren als Medizinprodukte einzuteilen wären. Daher wäre angeblich der Vertrieb solcher Produkte ohne einschlägige Gewerbeberechtigung prinzipiell nicht zulässig, der Vertrieb wäre Apotheken oder dem Medizinproduktehandel vorbehalten. Einem Unternehmen aus Wien wurde der Vertrieb infolge eines Gutachtens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in Österreich vorerst verboten.[4] Bisher wurden solche Einschätzungen allerdings von den österreichischen Gerichten nicht überprüft.
Ähnliche Vorgänge gab es in den vergangenen Jahren mehrfach mit einigen anderen angeblichen Medizinprodukten. Der Europäische Gerichtshof, in Deutschland auch der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, haben allerdings sämtliche diesbezüglichen Versuche mit der Begründung „Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind“ stets klar zurückgewiesen. Deutschland wurde deshalb vom EuGH mehrfach wegen Vertragsverletzung nach Artikel 28 EG und 30 EG verurteilt.
Ebenso uneinheitlich wie unklar ist die Frage der Benutzung elektrischer Zigaretten auf innereuropäischen Flügen. Seit September 2009 erlaubt die irische Fluggesellschaft Ryanair das Inhalieren aus sogenannten „Smokeless Cigarettes“ und bietet diese auf ihren Flügen an.[5] Die angebotenen rauchfreien Zigaretten kommen jedoch ohne jede Elektronik aus und müssen auch nicht aufgeladen werden. Der Gebrauch elektronischer Zigaretten ist bei den meisten Fluggesellschaften weder ausdrücklich erlaubt noch untersagt, eine Ausnahme stellt Air Canada dar, die in ihren Bestimmungen für Handgepäck zwar das Mitführen der elektronischen Zigarette erlauben, den Gebrauch aber untersagen.[6] Das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten veröffentlichte im September 2011 eine Pressemitteilung in der es vorschlägt, „den Gebrauch von elektronischen Zigaretten in Flugzeugen explizit zu verbieten“.[7] Dieses Verbot soll nicht nur für Flüge innerhalb der Vereinigten Staaten, sondern für alle Flüge von und nach den USA gelten.
In der aktuellen Fassung der Beförderungsbedingungen untersagt auch die Deutsche Bahn die Nutzung der elektronischen Zigarette „in den Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC und C“,[8] analog dazu sind die Raucher-/Nichtraucherbestimmungen der amerikanischen Eisenbahngesellschaft Amtrak zu nennen, die den Gebrauch elektronischer Zigaretten in allen Zügen und Bahnhöfen untersagt.[9]
Die Stadt Köln verbietet den Gebrauch von E-Zigaretten in Gaststätten.[10]